Ihr spezialisierter Anwalt bei Vorwurf Kinderpornografie.
Die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs sowie des Besitzes von Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Vorschrift, welche in den letzten Jahren mehrfach verschärft und der Anwendungsbereich ausgeweitet wurde. Neben den Strafverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind es gerade die Fälle mit dem Tatvorwurf Verbreitung von Kinderpornografie bzw. Besitz von Kinderpornografie bei denen neben ganz erheblichen juristischen bzw. strafrechtlichen Konsequenzen, auch erhebliche Auswirkungen im sozialen, familiären und beruflichen Bereich drohen. Hier hat bereits der Tatvorwurf für sich genommen – unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht – eine erheblich stigmatisierende Wirkung, im ungünstigsten Fall zur Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung führen kann.
Ein erfahrener Anwalt für Kinderpornografie weiß: Absolute Diskretion sowie das Wissen um die Besonderheiten in Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB sind daher eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, auf die nachfolgend eingegangen werden soll, wobei auch an dieser Stelle allgemeine Ausführungen im Internet eine einzelfallbezogene Rechtsberatung und insbesondere eine effektive Strafverteidigung nicht ersetzen. Insofern sollen die Informationen lediglich eine erste Orientierung bieten, wobei weitere Informationen auch in den Interviews von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM mit Spiegel online sowie Stern.
Bundesweite Verteidigung im Sexualstrafrecht
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM hat sich im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung auf Sexualdelikte spezialisiert.
FAQ
Kinderpornografie Strafmaß – Die Gesetzeslage
Die Rechtsnorm des § 184b StGB wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Nach hier vertretener Auffassung besteht durchaus die Möglichkeit, dass es auch in Zukunft nochmals Änderungen in nicht unerheblichem Umfang geben wird. Derzeit hat die Gesetzesnorm des § 184b StGB folgenden Inhalt:
(1) 1. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.
2. Besteht auch eine Strafbarkeit bei Jugendpornografie?
Die Strafbarkeit wegen Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Strafbar ist allerdings auch der Umgang mit Jugendpornografie. Der dortige Strafrahmen ist zwar etwas milder, allerdings trotzdem noch äußerst unangenehm. In diesem Zusammenhang sind die Einzelheiten in § 184c StGB geregelt.
Nach dem aktuellen Stand lautet die Norm wie folgt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solcheVerwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Anwalt Kinderpornografie – Was ist das NCMEC?
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB kann natürlich die unterschiedlichsten Ursachen haben. Während in den vergangenen Jahren häufig sogenannte anlassunabhängige Recherchen u. a. auf Tauschbörsen eine erhebliche Rolle gespielt hatten, kommt nunmehr dem sogenannten NCMEC eine immer größere Bedeutung zu. Bei dem NCMEC handelt es sich um eine halbstaatliche Organisation in den USA mit dem Namen National Center for Missing & Exploited Children. Aufgrund eines US- Bundesgesetzes sind u. a. US-amerikanische Provider verpflichtet, dort bekanntgewordene Inhalte mit sexualstrafrechtlicher Relevanz an das NCMEC zu übermitteln. Daneben erhält das NCMEC auch Hinweise von Privatpersonen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder, wobei in der Praxis bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie die Mitteilung von US- amerikanischen Providern die häufigste Variante ist.
Dort werden die Mitteilungen gesammelt und in sogenannte Cyber Tipline Reports, dies sind standardisierte Berichte verfasst, auf welche das deutsche Bundeskriminalamt dann Zugriff nehmen kann. Dies ist tagesaktuell möglich. Im Rahmen der Mitteilungen des NCMEC an die deutschen Ermittlungsbehörden werden regelmäßig die Daten übermittelt, welche eine Zuordnung zwischen strafbarem Inhalt einerseits und verantwortlicher Person andererseits ermöglichen sollen. Je nach Fallkonstellationen können dies E-Mail-Adressen, Username, User-ID, eine hinterlegte Telefonnummer sowie insbesondere die sogenannte IP-Adresse sein. Über die IP- Adresse ist es dann in aller Regel möglich, den Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass dieser auch die konkret im Raum stehende Straftat begangen haben muss. Allerdings reichen die Erkenntnisse in aller Regel aus, um seitens der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Sofern dieser erlassen wird, kommt es letztlich zur Durchsuchung zur Sicherstellung der Speichermedien.
Anwalt Kinderpornografie - Wohnungsdurchsuchung wegen Kinderpornografie
Die Durchsuchung der Wohnräume stellt regelmäßig einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Artikel 13 GG dar. Dies bedeutet, dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ermittlungsbehörden rechtmäßig Zutritt zur Wohnung haben. Sofern nicht die Situation von Gefahr in Verzug vorliegt, ist regelmäßig die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch einen Richter erforderlich. Wie bereits ausgeführt, haben viele Strafverfahren wegen Kinderpornografie den Ursprung in einer Mitteilung des NCMEC oder in der Übermittlung der IP-Adresse bzw. einer E-Mail-Adresse über einen anderen Weg. Sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Wohnadresse des Anschlussinhabers hat, wird in der Regel beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 StPO gestellt. Voraussetzung für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durch den Richter ist, dass auch dieser von einem begründeten „Anfangsverdacht“ ausgeht. Es handelt sich dabei um eine bestimmte Schwelle des Tatverdachts, welche eben überschritten sein muss.
Wichtig hier zu wissen:
Sollte es zu einer Durchsuchung gekommen sein hilft es dem Strafverteidiger, wenn Sie diesem eine Ablichtung des Durchsuchungsbeschlusses übergeben können. Auf dem Durchsuchungsbeschluss befindet sich regelmäßig ein Gs Aktenzeichen. Dabei handelt es sich um das gerichtliche Aktenzeichen. Zudem auch ein Js Aktenzeichen. Dies ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Weiterhin ist im Durchsuchungsbeschluss geregelt, was alles beschlagnahmt werden darf und insbesondere woraus sich der Tatverdacht ergibt.
PC beschlagnahmt – Anwalt § 184b StGB
Die beschlagnahmten oder sichergestellten Speichermedien werden ausgewertet. Für den Bereich der Auswertung gibt es vereinfacht ausgedrückt zwei grobe Kategorien, möglich ist hierbei die Auswertung durch die spezialisierten Fachdezernate der Kriminalpolizei selbst. Alternativ kann die Auswertung auch durch externe Sachverständige vorgenommen werden. Die Erfahrung im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie zeigt, dass es durchaus erhebliche qualitative Unterschiede bei der Auswertung geben kann. Dies betrifft u. a. die Themenbereiche „Auswertetiefe“ sowie „Darstellung der Ergebnisse“, „Abgrenzung zu legaler Pornografie“ aber auch die Nachvollziehbarkeit insgesamt. Auch können sich je nach Fallkonstellation erhebliche Unterschiede bezüglich der Kosten ergeben, welche durch die Auswertung verursacht werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Auswertung werden sodann in einem Auswertebericht erfasst. Für die Strafverteidigung ist es unabdingbar, über dessen Inhalt detailliert Kenntnis zu haben.
An dieser Stelle wichtig zu wissen:
Die Auswertung kann durchaus längere Zeit beanspruchen. Im jeweiligen Einzelfall sollte mit dem Mandanten geklärt werden, ob ein Antrag auf priorisierte Auswertung, also auf beschleunigte Auswertung Sinn macht oder ob dies ggf. für das konkrete Verfahren sogar schädlich ist. Weiterhin gilt es, die Zeit der Auswertung zu nutzen, um die Strafverteidigung sachgerecht und effektiv vorbereiten zu können.
Welche Bedeutung hat die IP-Adresse bei Verfahren wegen Kinderpornografie?
Eine sehr große Anzahl von Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie steht mit der IP- Adresse in Verbindung. Eine solche IP-Adresse kann dabei grundsätzlich statisch oder dynamisch sein, wobei die statischen IP-Adressen im Grunde nur bei Behörden oder andere Großnutzern vorkommen. Der Regelfall sind dynamische IP-Adressen. Teilweise wird auf Seiten der Ermittlungsbehörden die Ansicht vertreten, dass eine IP-Adresse bei der Frage der Beweiskraft vergleichbar sei mit einem Fingerabdruck. Dies ist allerdings keineswegs der Fall. Einerseits besagt eine IP-Adresse nicht, wer sich zum Zeitpunkt der Tat in tatsächlicher Hinsicht am Speichermedium aufgehalten hat. Zudem existiert als Sonderfall auch noch die Problematik des „IP-Spoofing“. Dies umfasst vereinfacht ausgedrückt Fallkonstellationen, bei denen es zur Versendung von IP-Paketen mit verfälschten IP-Adressen des vermeintlichen aber nicht tatsächlichen Absenders kommt.
Welche weiteren Deliktsvorwürfe drohen?
Wurde der PC beschlagnahmt, stellt das Strafverfahren wegen Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornografie häufig das Hauptproblem dar. Gleichwohl kann es durchaus vorkommen, dass sich bei der Auswertung der Speichermedien Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände ergeben. Dies betrifft etwa die Normen der §§ 176, 176a StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder die des § 201a StGB, sofern Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass heimlich Bildaufnahmen selbst gefertigt wurden. Auch etwaige Urheberrechtsverletzungen sind nicht völlig ausgeschlossen, zwischenzeitlich aber in diesem Bereich nicht so relevant, wie dies noch vor einigen Jahren der Fall war.
Wichtig an dieser Stelle zu wissen:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM ist aus seiner beruflichen Erfahrung als Anwalt für Kinderpornografie „nichts fremd“. Es ist daher sinnvoll, wenn der Strafverteidiger bereits frühzeitig darauf hingewiesen wird, dass bei der Auswertung ggf. auch Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen können. Es besteht dann die Möglichkeit, die Verteidigungsstrategie auch hierauf einzurichten. Je eher ein im Anwalt für Kinderpornografie seine Tätigkeit beginnt, desto rascher kann eine funktionierende Strafverteidigung installiert sowie eine Weichenstellung vorgenommen werden.
Anwalt Kinderpornografie – Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung/DNA-Abgabe notwendig?
Zu Verfahren wegen Kinderpornografie gehört häufig auch die juristische Fragestellung einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder einer DNA-Abgabe. Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist feststellbar, dass mittlerweile die Bemühungen der Ermittlungsbehörden um die Erlangung von DNA zur Speicherung für künftige Verfahren durchaus zugenommen hat.
Zwar hatte bereits das sächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 3D 33/15) in seinem Beschluss vom 08.07.2015 ausgeführt, dass ein Tatvorwurf nach § 184b StGB die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich rechtfertigt. Durch die weiteren Gesetzesverschärfungen im Nachgang zu dieser Entscheidung, wurde allerdings auch die Anwendungspraxis in faktischer Hinsicht nochmals ausgeweitet. Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist in rechtlicher Hinsicht letztlich die Frage, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der betroffene auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter einer Straftat kommt. Es muss mithin eine „Negativprognose“ bestehen.
Gegen eine solche Negativprognose können etwa therapeutische Bemühungen sowie eine Auseinandersetzung mit dem Geschehen sprechen.
Andererseits muss im Rahmen einer einzelfallbezogenen Rechtsberatung durchaus erwogen werden, ob es nicht zuletzt auch aus taktischen Gründen sinnvoller ist, freiwillig an de ED- Behandlung/DNA-Abgabe mitzuwirken, um keine weiteren rechtlichen Problemfelder entstehen zu lassen. Letztlich kommt es dabei aber ganz entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
Daher wichtig zu wissen:
Die Frage der Mitwirkung an einer freiwilligen ED-Behandlung bzw. an der freiwilligen DNA- Abgabe sollte keinesfalls isoliert betrachtet, sondern in Zusammenhang mit der gesamten Verteidigungsstrategie gebracht werden. Es gehört daher zu den Aufgaben des Strafverteidigers, im Bereich der Kinderpornografie auch diesen Themenkomplex frühzeitig mit dem Mandanten zu erörtern, damit eine entsprechende Positionierung vorgenommen werden kann. Sollte eine freiwillige ED-Behandlung/DNA-Abgabe im konkreten Einzelfall erfolgen, ist dies auch gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Akte zu dokumentieren, da dies durchaus auch bei der Strafzumessung iSd. §46 StgB zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann.
Wohnungsdurchsuchung Kinderpornografie – Sind die dort geäußerten Angaben verwertbar?
Der Beschuldigte im Strafverfahren hat das Recht zu schweigen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet sich selbst zu belasten, Passwörter zu benennen, die Zugangsdaten mitzuteilen oder sich anderweitig zum Tatvorwurf oder zu seinen weiteren persönlichen Verhältnissen zu äußern. In der Praxis ist allerdings feststellbar, dass gerade bei Durchsuchungen wegen Kinderpornografie die Beschuldigten derart überrumpelt sind, dass schon im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung Angaben gemacht werden. Es ist nunmehr differenziert zu betrachten, wie hiermit umgegangen werden soll. Zunächst ist klar, dass die bereits getätigten Äußerungen schädlich sein können, dies muss aber umgekehrt nicht zwangsläufig der Fall sein.
Wegen dieser Ungewissheit besteht im Regelfall auch die anwaltliche Empfehlung darin, zunächst zu schweigen, den Inhalt der Ermittlungsakte zu prüfen und erst im Anschluss daran eine Stellungnahme über Schriftsatz des Verteidigers abzugeben. Wurden indes bereits Angaben gemacht die nicht schädlich waren, kann man dies über den Verteidiger durchaus als Argument für eine Strafmilderung wegen eines besonders kooperativen Verteidigungsverhaltens vorbringen. Bei ungünstigen oder schädlichen Äußerungen muss seitens des Anwalts für Kinderpornografie geprüft werden, ob ein erfolgreicher Verwertungswiderspruch erhoben werden kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Befragung des Beschuldigten ohne ausreichende Belehrung erfolgt ist oder wenn trotz der Bekundung, dass zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll, seitens der Ermittlungsbehörden trotzdem weitergefragt wurde. Handelt es sich indes um sogenannte Spontanäußerungen oder Angaben nach umfassender Belehrung, spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass diese verwertbar sind.
Wichtig zu wissen:
Im Zweifel sollte zunächst umfassend vom Schweigerecht Gebrauch und die weitere Vorgehensweise mit dem Anwalt für Kinderpornografie erörtert werden. Wurden bereits Äußerungen getätigt, ist im Einzelfall durch den Strafverteidigung zu prüfen, ob deren Verwertung erfolgreich widersprochen werden kann. Dies jedenfalls dann, wenn die Angaben ungünstig waren.
Strafverteidigung Kinderpornografie – Was sind die Ursachen für den Konsum?
Bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie und dem Konsum der illegalen Inhalte wird dies gedanklich sehr schnell mit dem Begriff der Pädophilie in Verbindung gebracht. Um es deutlich zu sagen: Natürlich existieren Beschuldigte, welche dieser Kategorie unterfallen. Jedenfalls bezüglich einer sogenannten „pädophilen Hauptströmung“ ist dies aber zahlenmäßig eher der untergeordnete Teil. Eine „pädophile Hauptströmung“ liegt in medizinischer Sicht gemäß ICD- 10 nur dann vor, wenn eine sexuelle Präferenz für Kinder, welche sich meist bereits in der Vorpubertät entwickelt hat, besteht. Häufiger anzutreffen ist eine „pädophile Nebenströmung“ oder anderweitige Umstände, welche zur Strafbarkeit führen. Hierzu gehören, wobei dies ausdrücklich nicht abschließend ist und es auch Überschneidungen gibt, Ausleben von Machtfantasien, mangelnde Empathie mit Kindern oder die fehlende Fähigkeit Sexualität mit Erwachsenen auszuleben. Eine Sondergruppe, die allerdings auch immer wieder bei der Strafverteidigung wegen Kinderpornografie anzutreffen ist, sind die Personen, welche aus einer Art Sammelwut mehr oder weniger alles Pornografische, gleich welcher Art, aus dem Internet herunterladen. Es wurden hier bereits mehrere Fälle vertreten, bei welchen die Gesamtdatenmenge an pornografischen Inhalten bei deutlich über 1 Millionen lag und auch die illegalen Inhalte eine extrem umfangreiche Größenordnung hatten. Dies sind Mengen, seien es legale oder illegale, welche offenkundig überhaupt nicht mehr „konsumiert“ werden können und bei denen die Ursachen für den Besitz nicht alleine mit einer etwaigen Präferenz zu erklären ist. Nicht zu unterschätzen sind ferner die Fallkonstellationen, bei welchen das Ermittlungsverfahren letztlich seine Ursache darin hat, dass dem Beschuldigten entweder in der WhatsApp-Gruppe (teilweise auch ungefragt) strafbare Inhalte übermittelt wurden oder er mit diesen nach der Suche nach legaler Pornografie im Internet in Kontakt kam.
Wichtig zu wissen:
Die Ursachen für den Konsum oder Besitz von Kinderpornografie können völlig unterschiedlich sein. Je nach Fallkonstellation kann eine ergänzende therapeutische Unterstützung sinnvoll sein, wobei der Anwalt für Kinderpornografie auch entsprechende Empfehlungen aussprechen kann. Entscheidend hierfür sind die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls sowie die jeweils gewählte Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie.
Bundesweite Verteidigung im Sexualstrafrecht
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM hat sich im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung auf Sexualdelikte spezialisiert.
Spezialisiert auf Strafverteidigung im Sexualstrafrecht und bei § 184b StGB.
Strafverfahren mit dem Tatvorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB nehmen in faktischer und in juristischer Hinsicht eine Sonderstellung im Rahmen des strafrechtlichen Gefüges ein. In nahezu keinem anderen Deliktsbereich hat bereits der Tatvorwurf für sich genommen – wohlgemerkt unabhängig davon, ob zutreffend oder unzutreffend erhoben – eine derartig stigmatisierende Wirkung wie im Bereich der Kinderpornografie. Neben erheblichen juristischen Konsequenzen drohen daher auch regelmäßig Auswirkungen im sozialen, familiären oder beruflichen Bereich. Absolute Diskretion sowie das Wissen um die Besonderheiten in Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB sind daher eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM führt bundesweit die Verteidigung in Strafverfahren wegen Kinderpornografie gem. §184b StGB. Gerade weil es sich hier um ein Sondergebiet handelt, wurde diese Homepage neben der Hauptseite der Kanzlei www.strafverteidiger-lindberg.de entwickelt. Die Ausführungen auf dieser Seite sollen eine erste Orientierung bieten, können allerdings eine einzelfallbezogene Rechtsberatung und insbesondere eine effektive Strafverteidigung nicht ersetzen.
Die Strafverteidigung des Rechtsanwalts und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM im Sexualstrafrecht und insbesondere bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB erfolgt bundesweit. Die Kanzlei hat in den verschiedensten strafrechtlichen Fällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte der Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingolstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Fulda, Darmstadt, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Bensheim, Niebüll, Stralsund, Hannover, Osnabrück, Köln, Mönchengladbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Koblenz, Mainz, Landau in der Pfalz, Kaiserslautern, Neustadt an der Weinstraße, Zweibrücken, Saarbrücken, Aue, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Zwickau, Eisenach, Erfurt,. Flensburg, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Bad Dürkheim, Bretten, Wiesloch, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg, Krefeld.
Im Nachgang zu einer Durchsuchung wegen Kinderpornografie sollte bei Beschlagnahme des PC oder Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie so rasch als möglich eine qualifizierte rechtliche Beratung durch einen in diesem Deliktsbereich tätigen Rechtsanwalt erfolgen. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen telefonische oder persönlichen Besprechungstermin.