Verteidigung bei Vorwurf Vergewaltigung

  • Bundesweite Verteidigung
  • Erfolg durch Spezialisierung
  • Hauptverhandlung vermeiden
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM hat sich im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung auf Sexualdelikte spezialisiert.

Bei einer Vorladung wegen Vergewaltigung, Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung oder gar einer Anklage mit dem Tatvorwurf einer Vergewaltigung sollte so rasch als möglich eine qualifizierte rechtliche Beratung durch einen im Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger erfolgen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM, der seit Jahren bundesweit als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht und als Anwalt beim Tatvorwurf Vergewaltigung tätig ist, nehmen sämtliche Tatvorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts eine rechtliche und eine faktische Sonderstellung ein.

Soweit es die rein rechtliche Komponente betrifft ist es so, dass gerade Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung häufig durch die Konstellation „Aussage gegen Aussagen“ gekennzeichnet sind, wobei objektive Beweismittel nur äußerst selten zur Verfügung stehen. Es kommt daher ganz entscheidend darauf an, dass der Anwalt für Vergewaltigung nicht nur über die strafprozessualen Fähigkeiten, sondern auch über die notwendigen Kenntnisse aus der Aussagepsychologie, der Glaubhaftigkeitsbeurteilung und der Bewertung von etwaigen Glaubhaftigkeitsgutachten verfügt.

Dies um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass generell im Sexualstrafrecht und insbesondere bei Anklagen wegen Vergewaltigung im Falle einer Verurteilung ganz erhebliche Freiheitsstrafen drohen.

Ungeachtet dessen ist es in faktischer Hinsicht so, dass beim Vorwurf eines Sexualdelikts neben die rein strafrechtliche Komponente auch die Gefahr der Stigmatisierung in der Öffentlichkeit tritt. Es drohen hier zusätzlich Konsequenzen im sozialen, familiären und mitunter auch im beruflichen Bereich.

Eine effektive Strafverteidigung bei Vergewaltigung muss auch diesem Aspekt stets im Blick haben und in die Verteidigungsstrategie einbeziehen.

Bundesweite Verteidigung im Sexualstrafrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM hat sich im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung auf Sexualdelikte spezialisiert.

FAQ

Effektive Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren

Als Konsequenz ist es wichtig, dass bereits im Ermittlungsverfahren seitens der Verteidigung alle Anstrengungen unternommen werden, um für ein möglichst optimales Resultat zu kämpfen und eine Hauptverhandlung bzw. ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Ist der Tatvorwurf unzutreffend erhoben oder nicht nachweisbar, liegt die Zielsetzung daher regelmäßig darin, schon im Verfahrensstadium des Ermittlungsverfahrens eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts zu erreichen. Dies ist, vereinfacht ausgedrückt, in etwa vergleichbar mit einem Freispruch vor Gericht, allerdings eben ohne Hauptverhandlung.

Ablauf des Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung

Häufig wird der Beschuldigte durch eine schriftliche polizeiliche Vorladung mit dem Tatvorwurf einer Vergewaltigung, eines sexuellen Übergriffs oder einer sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB konfrontiert. Teilweise ist dies auch mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden. Verantwortlich für die gesamten Ermittlungen ist letztlich die Staatsanwaltschaft, welche auch als „Herrin des Verfahrens“ bezeichnet wird. Die eigentliche Ermittlungstätigkeit wird indes von der Polizei und hier insbesondere von den jeweiligen Fachdezernaten der Kriminalpolizei ausgeführt. Gerade bei schwerwiegenden Tatvorwürfen, so auch bei Strafverfahren wegen Vergewaltigung, findet schon frühzeitig ein enger Informationsaustausch zwischen den spezialisierten Sachbearbeitern der Kriminalpolizei und dem verantwortlichen Staatsanwalt*in statt.

Je eher nunmehr ein im Sexualstrafrecht und in Vergewaltigungsverfahren erfahrener Strafverteidiger beauftragt wird, desto rascher kann eine erste Weichenstellung sowie ein Informationsgewinn für den Mandanten erfolgen. Als Anwalt für Vergewaltigung ist es wichtig den Mandanten darauf hinzuweisen, dass jedenfalls im Regelfall zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte, bevor eine Positionierung erfolgt. Dies wohlgemerkt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend oder unzutreffend erhoben wurde. Fehler im Ermittlungsverfahren können nur schwer und im ungünstigen Fall überhaupt nicht korrigiert werden. Eine effektive Strafverteidigung bei Vergewaltigung beginnt daher bereits unmittelbar nach Konfrontation mit dem Tatvorwurf, indem die weitere Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden ausschließlich über die Kanzlei des Strafverteidigers erfolgt und insbesondere unverzüglich Akteneinsicht beantragt wird.

Bedeutung der Akteneinsicht

Sofern ein Verfahren wegen Vergewaltigung gegen Sie geführt wird, existiert hierzu auch eine sogenannte Ermittlungsakte. In der Ermittlungsakte befinden sich letztlich sämtliche Aussagen, Beweismittel, polizeiliche Vermerke, staatsanwaltliche Verfügungen etc., welche für das Verfahren von Bedeutung sind. Insbesondere ist Bestandteil der Ermittlungsakte auch die Aussage der Person, welche den Beschuldigten mit dem Tatvorwurf Vergewaltigung belastet. Gerade weil es eines der Wesensmerkmale bei der Strafverteidigung wegen Sexualdelikten ist, dass sehr häufig die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ vorliegt, ist die detaillierte Kenntnis über die bisherigen Feststellungen in der Ermittlungsakte wichtig.

Zu den Aufgaben bei einer effektiven Strafverteidigung im Sinne des Sexualstrafrechts gehört es daher auch, dass der Strafverteidiger die „Belastungsaussage“ selbst umfassend auf das Vorliegen von „Realkennzeichen“ in Abgrenzung zu „Warnkennzeichen/Fantasiemerkmalen“ überprüft, bevor durch eine Verteidigungsschutzschrift eine Stellungnahme auf schriftlichem Weg für den Mandanten abgegeben wird. Bei entsprechender Fachkenntnis kann schon an dieser Stelle mit Nachdruck für die Position des eigenen Mandanten eingetreten werden. Ein verantwortungsbewusster Strafverteidiger wird seinen Mandanten dabei auch eine offene und ehrliche Einschätzung darüber geben, wie „gefährlich“ er selbst die Belastungsaussage einschätzt.

Verteidigungsschutzschrift beim Tatvorwurf Vergewaltigung – Anklage wegen Vergewaltigung vermeiden

Nach umfassender Sichtung und Prüfung des Inhalts der Ermittlungsakte sowie den Erörterungen mit dem Mandanten wird in aller Regel eine sogenannte Sacheinlassung oder Verteidigungsschutzschrift für den Mandanten erstellt. Eine solche schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen hat im Gegensatz zu einer polizeilichen Vernehmung den Vorteil, dass hierdurch ein strukturierter Sachverhalt vorgetragen werden kann, ohne dass Missverständnisse entstehen können. Zu beachten ist dabei auch, dass der Kriminalbeamte, welcher den Beschuldigten vernehmen möchte, häufig auch bereits zuvor die Anzeigeerstatterin vernommen hat – und ggf. subjektiv bereits von der Richtigkeit derer Angaben überzeugt ist. Ob in einem solchen Fall dann noch eine unvoreingenommene Vernehmung des Beschuldigten möglich ist, mag jeder selbst für sich entscheiden.

Jedenfalls gebietet die Einhaltung des „Prinzips des sichersten Weges“, dass die Stellungnahme eher auf schriftlichem Weg und nicht im Rahmen einer Vernehmung erfolgt. Ein weiterer Nebeneffekt dabei ist freilich auch, dass bei einer Verteidigungsschutzschrift keinen spontanen Nachfragen der Kriminalpolizei gestellt werden können, welche zur Entstehung von Widersprüchen geeignet sind. Die Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung bei Vergewaltigung zeigt, dass solche Widersprüche selbst dann entstehen können, wenn der Mandant um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht ist, da eben teilweise auch die Erinnerung nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr umfassend verlässlich ist.

Aussage gegen Aussage

Die bundesweite Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung und als Anwalt für Sexualstrafrecht zeigt, dass beim Tatvorwurf Vergewaltigung die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ eher die Regel, als die Ausnahme ist. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle stellt sich der Ausgangssachverhalt so dar, dass (vereinfacht ausgedrückt) eine in der Regel weibliche Person eine erwachsene männliche Person mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 StGB belastet und der Beschuldigte angibt, dass entweder überhaupt kein Sexualverkehr stattgefunden hat oder ein solcher zwar erfolgt ist, ein entgegenstehender Wille aber nicht erkennbar war. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1998 (BGH I StR 94/98; BGHSt 44, 153) für diese Fallkonstellation ausgeführt, dass eine Verurteilung des Beschuldigten dann möglich ist, wenn eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgt ist, bei der auch aussagepsychologische Aspekte einzubeziehen sind.

Ergänzt wurde diese Grundsatzentscheidung durch ein weiteres Grundsatzurteil aus dem Jahr 1999 (BGH I StR 618/98; BGHSt 45, 164), mit welchem die Prüfungsrichtlinien für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung weiter ausgestaltet wurden. Gerade für Nichtjuristen dürften die diesbezüglichen Details recht komplex sein, wobei es sich insofern allerdings auch um ein spezielles Problemfeld handelt, welches leider auch vielen Anwälten nicht geläufig ist, die sich nicht regelmäßig im Sexualstrafrecht und bei Verfahren wegen Vergewaltigung bewegen.

Stark vereinfacht kann allerdings ausgeführt werden, dass es wesentlich um die sogenannte „Glaubhaftigkeit“ zu einem bestimmten Sachverhalt und nicht um die „Glaubwürdigkeit“ der Anzeigeerstatterin im Sinne einer persönlichen Charaktereigenschaft geht. Insofern ist es streng juristisch auch nicht richtig, wenn teilweise von einem „Glaubwürdigkeitsgutachten“ gesprochen wird. Richtig wäre eher „Glaubhaftigkeitsgutachten“. Weiterhin ergibt sich aus den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass zunächst von einer „Nullhypothese“ auszugehen ist. Demnach besteht das methodische Grundprinzip der aussagepsychologischen Beurteilung darin, dass der zu überprüfende Sachverhalt zunächst als „unwahr“ angesehen wird, bis diese Annahme aufgrund der gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Es werden sodann hypothetische Gegenannahmen formuliert, um diese zu prüfen. In Betracht kommt dabei etwa die „Suggestionshypothese“, welche beinhaltet, dass die Aussage durch Fremd- oder Eigensuggestion beeinflusst sein kann, die „Lügenhypothese“ vor dem Hintergrund einer absichtlich falschen Aussage oder die „Irrtumshypothese“ unter der Annahme, dass der Zeuge unbewusst falsch aussagt. Bei der „Fantasiehypothese“ wird davon ausgegangen, dass die Belastungsaussage insgesamt vollständig ausgedacht und frei erfunden ist.

Die Praxis der Strafverteidigung bei Vergewaltigung erfordert an dieser Stelle unmissverständlich, dass auch der Strafverteidiger profunde Kenntnis nicht nur von der Rechtsprechung und den prozessualen Möglichkeiten in diesem Spezialgebiet, sondern auch von der Hypothesenbildung, der Bewertung von Belastungsaussagen, aber auch von der Bewertung etwaig bereits vorhandener Glaubhaftigkeitsgutachten hat. Gleiches gilt für die Einordnung der „Realkennzeichen“ in Abgrenzung zu „Warnkennzeichen/Lügenmerkmalen“ im Rahmen der Aussageanalyse. Zu den Realkennzeichen bei der Aussagebewertung gehören u. a. die Merkmale Detailreichtum, logische Konsistenz, räumlich- zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderungen von Komplikationen im Handlungsablauf, die Mitteilung eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserungen zur eigenen Aussage, moralische oder sonstige Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten sowie deliktsspezifische Aussageelemente.

Diese Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend und nur beispielhaft. Es existiert ein ganzer Katalog an Kriterien, die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung relevant sind. Umgekehrt seien als „Warnkennzeichen/Fantasiemerkmalen“ u. a. ausgeführt das Vorliegen von offenkundigen Übertreibungen in Konstanz der Aussage, insbesondere im Hinblick auf das Kerngeschehen, eine Detailarmut der Aussage oder offenkundige Übertreibungen. Zudem stellt sich auf Ebene der Motivationsanalyse auch immer die Frage, was der Hintergrund bzw. die Motivation für eine Belastungsaussage sein kann.

Bundesweite Verteidigung im Sexualstrafrecht

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Verteidigungsmöglichkeiten im Sexualstrafrecht

Gerade im Sexualstrafrecht besteht bei entsprechender Kenntnis und Engagement ein umfassendes Instrumentarium an Möglichkeiten für die Strafverteidigung, welche genutzt werden können. Hierbei ist ganz wichtig zu wissen, dass es letztlich ausschließlich vom konkreten Einzelfall abhängig ist, welches die zielführende und richtige Verteidigungsstrategie ist. Nichts kann im Sexualstrafrecht schlimmere Konsequenzen haben, als die falsche Verteidigungstaktik zu wählen.

Sofern der Tatvorwurf unzutreffend oder nicht nachweisebar ist, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um auf eine Einstellung des Verfahrens oder auf einen Freispruch hinzuwirken. Ist der Vorwurf der Vergewaltigung indes nachweislich zutreffend, muss eine völlig andere Verteidigungslinie gewählt werden, bei der es dann um Schadensbegrenzung sowie um Strafmilderung, bestenfalls verbunden mit einer Bewährungsstrafe geht. Dem Strafverteidiger bei Vergewaltigung stehen u. a. nachfolgende Möglichkeiten zu, wobei diese Aufzählung nicht abschließend und nur beispielhaft ist: Benennung von Zeugen, Erklärungen für den Mandanten, Beweisanträge, Erhebung von Verwertungswidersprüchen, Anwesenheitsrechte bei Vernehmungen, Fragerechte, Beanstandungsrechte, Beantragung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, Beurteilung von Glaubhaftigkeitsgutachten, Überprüfung der Formalien, Antrag auf Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens, Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit.

Welche der konkreten Maßnahmen ergriffen wird, hängt dann vom jeweiligen Einzelfall und der gewählten Verteidigungstaktik ab. Bei der Strafverteidigung dürfen schlechterdings keine Fehler gemacht werden. Außer ganz erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen droht regelmäßig auch ein Schaden im sozialen, beruflichen und familiären Bereich. Neben Diskretion und Erfahrung im Sexualstrafrecht sowie der Kenntnis über die strafprozessualen Möglichkeiten gehören auch die Besonderheiten der Aussagepsychologie sowie Aussagebewertung zum Anforderungsprofil des Strafverteidigers bei Vergewaltigung. Bevor eine inhaltliche Positionierung erfolgt, sollten die Ermittlungsbehörden darauf hingewiesen werden, dass die Kommunikation ausschließlich über den Strafverteidiger erfolgt.

Es wird sodann die Ermittlungsakte umfassend geprüft, die Belastungsaussage eingeordnet und die Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten erörtert. Durch eine Verteidigungsschutzschrift und die begleitenden Maßnahmen gilt es dann, für ein bestmögliches Ergebnis zu kämpfen.

Die Strafverteidigung des Rechtsanwalts und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM im Sexualstrafrecht erfolgt bundesweit. Die Kanzlei hat in den verschiedensten strafrechtlichen Fällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte der Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingolstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Fulda, Darmstadt, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Bensheim, Niebüll, Stralsund, Hannover, Osnabrück, Köln, Mönchengladbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Koblenz, Mainz, Landau in der Pfalz, Kaiserslautern, Neustadt an der Weinstraße, Zweibrücken, Saarbrücken, Aue, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Zwickau, Eisenach, Erfurt,. Flensburg, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Bad Dürkheim, Bretten, Wiesloch, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg, Krefeld.

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