Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

  • Bundesweite Verteidigung
  • Erfolg durch Spezialisierung
  • Hauptverhandlung vermeiden
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM hat sich im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung auf Sexualdelikte spezialisiert.

Die Strafverteidigung beim Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB bzw. beim sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind § 176a StGB und beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern § 176c StGB gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Rahmen der Strafverteidigung überhaupt. Sämtliche Sexualdelikte zu Lasten von Kindern haben gemeinsam, dass im Fall einer Verurteilung ganz erhebliche Strafen drohen. Unabhängig davon hat allerdings auch bereits der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern für den Beschuldigten eine ganz erheblich stigmatisierende Wirkung und zwar völlig unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend oder unzutreffend erhoben wurde. Neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen daher auch existenzgefährdende Auswirkungen in anderen Bereichen, etwa im sozialen, familiären oder beruflichen Umfeld. Absolute Diskretion sowie die Kenntnis um sämtliche prozessuale Möglichkeiten sind daher eine der Grundvoraussetzungen für eine effektive und erfolgreiche Strafverteidigung beim Tatvorwurf Kindesmissbrauch.

Die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Zudem wurden auch die Strafrahmen immer wieder verschärft, der Anwendungsbereich der Normen ausgeweitet und letztlich auch den technischen Entwicklungen (etwa bei Tatbegehungen über das Internet) angepasst.

Bundesweite Verteidigung im Sexualstrafrecht

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FAQ

Drohende rechtliche Konsequenzen – Strafanzeige sexueller Missbrauch

Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern besteht stets die Gefahr erheblicher Freiheitsstrafen. Daneben können auch weitere rechtliche Konsequenzen, wie etwa ein Berufsverbot, sehr lange Löschungszeiten im Bundeszentralregister bzw. im polizeilichen Führungszeugnis und nicht unerhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche treten. Ziel einer effektiven Strafverteidigung beim sexuellen Missbrauch von Kindern ist es daher stets, diese Problemfelder zu berücksichtigen und die anwaltliche Beratung hierauf zu erstrecken. Sofern der Tatvorwurf unrichtig ist, müssen bereits auf Ebene des Ermittlungsverfahrens alle Anstrengungen unternommen werden, um für eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO zu kämpfen. Sollte der Tatvorwurf indes nachweislich zutreffend sein, gilt es Schadensbegrenzung zu erreichen. Auch hierfür steht grundsätzlich ein breites Instrumentarium zur Verfügung, welches durch den Anwalt bei sexuellem Missbrauch von Kindern genutzt werden kann. Klar ist indes, dass die Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik bei einem Bestreiten der Tatvorwürfe eine völlig andere sind, als bei einem nachweislich zutreffenden Tatvorwurf.

Ursachen für Falschbelastungen bei sexuellem Missbrauch

Als im Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt hat Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM schon die unterschiedlichsten Ursachen erlebt, welche zu einer Falschbelastung bei Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs geführt haben. Es gab durchaus Fallkonstellationen, bei denen die Falschbelastungsmotivation geradezu offenkundig war, häufiger war und ist es allerdings notwendig, diese durch akribische Detailarbeit herauszuarbeiten und gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufzuzeigen. Lediglich stichpunktartig und ausdrücklich nicht abschließend seien dabei die Fälle erwähnt, in denen der Tatvorwurf etwa im Zusammenhang mit einem Trennungskonflikt oder Sorgerechtsstreitigkeiten erhoben wird. Auch spielen in der Praxis der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht immer wieder Konstellationen eine Rolle, bei denen psychische Erkrankungen der Anzeigeerstatterin, etwa in Form einer Borderline-Störung eine Rolle spielen können. Gerade diese Fälle sind häufig anspruchsvoll, da hier die Aussagen häufig äußerst überzeugend bzw. vermeintlich überzeugend getätigt werden. Es ist daher um so wichtiger, sich besonders sorgfältig mit den Angaben der Anzeigeerstatterin zu befassen und diese einordnen zu können.

Dazu gehört auch die methodische Kenntnis über die Glaubhaftigkeitsbeurteilung, welche bei „Aussage gegen Aussage“ ganz besondere Bedeutung hat. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1998 und 1999 (BGH I StR 94/98 bzw. BGH I StR 618/99) die wesentlichen juristischen Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsbeurteilung festgelegt. Die Details dazu sind recht komplex. Vereinfacht ausgedrückt lässt sich aber sagen, dass zu Gunsten des Beschuldigten die Belastungsaussage im Rahmen der „Nullhypothese“ zunächst als unwahr angesehen wird.

Diese Hypothese wird dann solange gehalten, bis sie mit den übrigen gesammelten Fakten als nicht mehr vereinbar gilt. Letztlich bedeutet dies, dass die Belastungsaussage u. a. einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der „Aussagefähigkeit“, „Aussagetüchtigkeit“, „Fantasiehypothese“, „Übertragungshypothese“, „Induktionshypothese“, „Autosuggestionshypothese“ bzw. „Suggestionshypothese“ standhalten muss. Insbesondere an dieser Stelle muss der Anwalt für sexuellen Missbrauch selbst die notwendigen Kenntnisse zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung haben, um nicht nur den Ermittlungsbehörden in Form von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft, sondern auch einen etwaigen Glaubhaftigkeitsgutachter*in auf Augenhöhe begegnen zu können.

Strafmilderungsgründe bei sexuellem Missbrauch

Wurde der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nachweislich zutreffend erhoben, beginnt der Kampf um das Ergebnis bzw. um eine für den Mandanten möglichst günstige Strafe. Auch beim tatsächlichen sexuellen Missbrauch von Kindern sind unter bestimmten Voraussetzungen Bewährungsstrafen möglich, wobei es natürlich auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ob diese Zielsetzung erreicht werden kann. Wichtig ist, dass alle denkbaren Strafmilderungsgründe für den Beschuldigten gesammelt oder ggf. auch erst geschaffen werden, welche erreichbar sind. Folgende Strafmilderungsgründe sind von der Rechtsprechung je nach Fallkonstellation anerkannt, wobei die Aufzählung ausdrücklich nicht abschließend ist: Ein straffreies Vorleben, kooperatives Verteidigungsverhalten, ein Geständnis, welches dem Tatopfer die Aussage vor Gericht erspart, drohende berufliche Konsequenzen, eine lange Verfahrensdauer, ausländerrechtliche Folgen, Aufklärungshilfe, erlittene Untersuchungshaft und therapeutische Bemühungen.

Von ganz besonderer Bedeutung kann auch ein sogenannter „Täter-Opfer-Ausgleich“ im Sinne des § 46a StGB sein. Wird ein solcher umfassend durchgeführt, was mit bestimmten rechtlichen Erfordernissen verbunden ist, besteht neben der einfachen Strafmilderung auch die Möglichkeit einer vollständigen Strafrahmensverschiebung. Dies bedeutet, dass in diesem Spezialfall auch die eigentlich sonst geltende gesetzliche Mindeststrafe in einem gewissen Umfang unterschritten werden kann. In geeigneten Fällen ist es daher auch die Aufgabe des Anwalts bei sexuellem Missbrauch den eigenen Mandanten nicht nur auf diese Möglichkeiten hinzuweisen, sondern die entsprechenden Schritte einzuleiten und effektiv umzusetzen.

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Erfolgsstrategien Tatvorwurf sexueller Missbrauch

Ob Beschuldigenvorladung wegen sexuellem Missbrauchs oder Anklage wegen Kindesmissbrauch. Die Sexualdelikte nehmen wegen ihrer Besonderheiten auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine rechtliche und eine faktische Sonderstellung ein. Für den Erfolg der Strafverteidigung ist die Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik von entscheidender Bedeutung. Ein im Sexualstrafrecht spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sämtliche bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten mit den jeweiligen Chancen und Risiken mit dem eigenen Mandanten erörtern und diese umfassend durchsetzen. Neben der umfassenden Kenntnis sämtlicher strafprozessueller Möglichkeiten, dem eigenen Wissen über die Glaubhaftigkeitsbeurteilung und deren Besonderheiten sowie die insbesondere in einem Gerichtsverfahren erforderlichen rhetorischen Fähigkeiten, etwa bei der Zeugenbefragung, gehört dazu auch das notwendige Einfühlungsvermögen in der Kommunikation mit dem eigenen Mandanten. Nach der Strafverteidigung in mehreren tausend Fällen im gesamten Bundesgebiet ist Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM „nichts fremd“, weshalb häufig innerhalb kürzester Zeit eine Vertrauensgrundlage aufgebaut werden kann, welche eine offene und direkte Kommunikation mit dem eigenen Mandanten ermöglicht.

Erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist immer das Ergebnis der unterschiedlichsten Faktoren, welche im Zusammenspiel funktionieren müssen. Generell gilt dabei aber, dass der eigene Mandant frühestmöglich aus der Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft herausgenommen und selbige ausschließlich über das Büro des Verteidigers geführt werden sollte. Gleiches gilt für das Erfordernis der Beantragung umfassender Akteneinsicht, damit Kenntnis über sämtliche Aussagen und Indizien bzw. Beweismittel besteht, welche für das Verfahren relevant sind. Zudem gilt es nach umfassender Prüfung des Akteninhalts und dessen Erörterung mit dem Mandanten eine Verteidigungsschutzschrift für diesen zu erstellen, damit eine nachhaltige Positionierung erfolgen kann.

Die Strafverteidigung des Rechtsanwalts und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM im Sexualstrafrecht erfolgt bundesweit. Die Kanzlei hat in den verschiedensten strafrechtlichen Fällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte der Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingolstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Fulda, Darmstadt, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Bensheim, Niebüll, Stralsund, Hannover, Osnabrück, Köln, Mönchengladbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Koblenz, Mainz, Landau in der Pfalz, Kaiserslautern, Neustadt an der Weinstraße, Zweibrücken, Saarbrücken, Aue, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Zwickau, Eisenach, Erfurt,. Flensburg, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Bad Dürkheim, Bretten, Wiesloch, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg, Krefeld.

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